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Verein: Freunde des Kleinkunstimperium Mannheim 2019 e.V.
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Unten findest du die aktuelle Satzung des Vereins.
Vereinssatzung
Freunde
des Kleinkunstimperium Mannheim 2019 e.V.
Vereinssatzung
Freunde des Kleinkunstimperium Mannheim 2019
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.05.2019
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.08.2019
Vorlage zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung am 08.10.2025 in Mannheim
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Freunde des Kleinkunstimperium Mannheim 2019“.
b) Er soll alsbald in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
c) Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist es, den Vereinsmitgliedern eine Basis und ein Netzwerk zu bieten, um Projekte mit einer Strahlkraft über die Grenzen der Metropolregion Rhein-Neckar hinaus zu realisieren, die ohne das Wirken des Vereins nicht möglich wären.
Weiter soll der Verein der Förderung und Weiterentwicklung des Genres der Kleinkunst, im Speziellen der Comedy, des Poetry Slams, der Musik sowie des Improvisationstheaters, sowie der nationalen wie internationalen Vernetzung dienen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52 (2) Nr. 5 „Förderung von Kunst und Kultur“.
c) Die Gemeinnützigkeit besteht darin, dass durch die genreübergreifende Arbeit des Vereins jeder Kunstsparte neue Publikumssichten erschlossen werden und der Allgemeinheit neue künstlerische Ausdrucksformen zugänglich gemacht werden.
Ziel ist es, den Kunstbegriff des Einzelnen zu erweitern.
Die Metropolregion Rhein-Neckar soll durch die Arbeit des Vereins bundesweit stärker in den Fokus öffentlicher Wahrnehmung rücken – wovon die Gesamtbevölkerung, insbesondere aber die Kunstschaffenden aller Genres der Region, profitieren sollen.
d) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Umsetzung verschiedenster Veranstaltungsformate des Kleinkunstbereichs,
• die Durchführung von Festivals, Konzerten und diversen Kleinkunstformaten,
• vorzugsweise an nicht dafür typischen Spielstätten.
§ 3 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
§ 4 – Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt,
b) freiwillige Zuwendungen,
c) Eintrittsgelder,
d) Fördermittel,
e) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
a) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
d) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit dies durch die Satzung, Beschlüsse oder Tagungsbedingungen geregelt ist.
Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und die Ausführung gefasster Beschlüsse zu unterstützen.
§ 9 – Beiträge
a) Vollmitglieder engagieren sich persönlich im Rahmen der Förderung des Vereins und leisten darüber hinaus einen finanziellen Beitrag, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Eine Änderung des Beitrags wird jeweils zum 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
b) Fördermitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe ebenfalls durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
Die Beitragshöhe kann nach Größe und Wirtschaftskraft der Fördermitglieder gestaffelt werden.
c) Fälligkeit:
Sämtliche Beiträge sind zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig; im Gründungsjahr innerhalb von 21 Tagen nach Beitritt.
Unterjährig beitretende oder ausscheidende Mitglieder zahlen einen zeitanteiligen Beitrag.
Bei Beitragserhöhungen wird jedes Mitglied unverzüglich informiert.
Scheidet ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach einer Beitragserhöhung aus, schuldet es nur den alten Betrag anteilig.
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei:
• vereinszielschädigendem Verhalten,
• Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
• Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Dem Mitglied bleibt der Rechtsweg offen; die gerichtliche Anrufung hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
§ 11 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 12 – Vorstand
a.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden.
Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
b.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
c.) Die Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen,
insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen, den Schriftverkehr mit Dritten
und den Mitgliedern zu führen, sowie die Finanzgeschäfte des Vereins zu erledigen.
Hierzu gehört insbesondere die Verwaltung der Kasse und die Erstellung eines
kalenderjährlichen Kassenabschlusses, der die Einnahmen und Ausgaben des
Berichtsjahres sowie die Vermögensgegenstände und Schulden aufführt.
d.) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorsitzende einen Stellvertreter aus dem
Kreis der Vereinsmitglieder benennen. Der Stellvertreter ist nicht Vorstand im Sinne
des § 26 BGB und besitzt keine Vertretungsbefugnis. Seine Aufgaben ergeben sich aus
der Absprache mit dem Vorsitzenden.
e.) Der Vorsitzende kann sich bei der Ausführung seiner Geschäfte durch hauptamtliche
und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützen lassen. Diese Mitarbeiter können für
bestimmte Sachgebiete (z. B. Geschäftsführung) als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB
durch den Vorstand bestellt werden. Diese müssen keine Vereinsmitglieder sein.
f.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorsitzenden
sowie die Funktion des von ihm benannten Stellvertreters.
§ 13 – Haftung
a) Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur im Rahmen dieses Vermögens eingehen.
b) Die persönliche Haftung des Vorstands nach § 54 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige Rechtsstreitigkeiten des Vereins zu führen.
Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche wird dem Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.
§ 14 – Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
• Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte,
• Wahl der Kassenprüfer/innen,
• Festsetzung der Beiträge und Fälligkeiten,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss in Berufungsfällen.
b) Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
d) Einladung:
Der Vorstand lädt schriftlich mit einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung ein.
e) Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn ein Mitglied dies spätestens eine Woche vorher schriftlich beantragt.
f) Anträge über Vorstandswahl, Satzungsänderung oder Vereinsauflösung, die nicht in der Einladung enthalten waren, können erst auf der nächsten Versammlung beschlossen werden.
g) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
h) Versammlungsleitung:
Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
Ein Schriftführer wird zu Beginn gewählt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
i) Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
j) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung des regionalen kulturellen Geschehens.
Mannheim, den 08.10.2025
Vorstand
Anfragen an den Vorstand sind zu richten an:
Freunde des Kleinkunstimperium Mannheim 2019 e.V.
Jens Wienand
Dammstraße 51
68169 Mannheim
info@improtheater-mannheim.de










